Immobilien - Wohnungseigentum - Eigentumswohnung - Immobilienbewertung
Wohnungseigentum wird in Deutschland durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet. Hiernach kann Wohnungseigentum gemäß § 3 durch Einräumungsvertrag oder § 8 durch Teilung seitens des Eigentümers entstehen.
Per Gesetzesdefinition stellt das Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, dar. Das Wohnungseigentum wird gewöhnlich auch als Eigentumswohnung bezeichnet.
Die Eigentumswohnung gehört zu den kleinsten Immobilien. Regelmäßig gehört zu einer Eigentumswohnung auch ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum des Grundstücks. Hierzu zählt der Baugrund sowie Räume und Bereiche, die der Gemeinschaft dienlich sind (zum Beispiel das Treppenhaus, Kellergänge, ein Trockenboden oder ein Waschkeller).
Die Eigentumswohnung darf der Eigentümer unter Ausschluss der restlichen Miteigentümer nutzen. Damit Wohnräume zu einer Eigentumswohnung werden können, ist ein Wohnungsabschluss erforderlich. Dieser wird durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nachgewiesen. Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden auf Antrag durch das örtliche Bauamt erstellt.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ob liegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Verwalter zu bestellen.
Beispiele für die Aufteilung einer einfachen Eigentumswohnung: Wohnraum, Diele, Bad, Schlafraum, Küche und Balkon.
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