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Glossar

Herstellungskosten ImmowertV

Herstellungskosten (§ 22 Abs. 1 ImmowertV) - Immobilienbewertung

Der anteilige Gebäudeherstellungswert wird durch Multiplikation des anteiligen Gebäuderauminhalts (m³) oder der anteiligen Gebäudefläche (m²) des (Norm)Gebäudes mit Normalherstellungskosten (NHK) für vergleichbar genutzte Gebäude ermittelt. 

 

Dem so ermittelten anteiligen Herstellungswert ist noch der (anteilige) Wert von besonders zu veranschlagenden Bauteilen und besonderen (Betriebs) ­Ein­rich­tun­gen sowie die Baunebenkosten (BNK) hinzuzurechnen.

 

Texterstellung in Anlehnung an Erläuterungstexten der Bewertungssoftware PROSA

 

Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews

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