Baumängel und Bauschäden (§ 8 Abs. 2 und 3 ImmoWertV) - Immobilienbewertung
Mit Baumängeln werden Fehler bezeichnet, die dem Gebäude i.d.R. bereits von Anfang an anhaften - z.B. durch ungünstige Ausführung oder Planung. Aber auch durch weiter entwickelte Standards oder durch Veränderungen von Trends können Baumängel entstehen.
Bauschäden sind auf unterlassene Unterhaltungsaufwendungen, auf nachträgliche äußere Einwirkungen oder auf Folgen von Baumängeln zurückzuführen.
Wertminderungen durch behebbare Schäden und Mängel werden auf der Grundlage der Kosten geschätzt, die zu ihrer Beseitigung aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch pauschale Ansätze oder auf der Grundlage von auf Einzelpositionen bezogene Kostenermittlungen erfolgen.
Der Bewertungssachverständige kann i.d.R. die wirklich erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung eines normalen Bauzustandes nur überschlägig schätzen, da
· nur zerstörungsfrei - augenscheinlich untersucht wird,
· grundsätzlich keine Bauschadensbegutachtung erfolgt (dazu ist die Beauftragung eines Bauschadens-Sachverständigen notwendig).
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Angaben in dieser Verkehrswertermittlung allein aufgrund Mitteilung von Auftraggeber, Mieter etc. und darauf beruhenden in Augenscheinnahme beim Ortstermin ohne jegliche differenzierte Bestandsaufnahme, technischen, chemischen o.ä. Funktionsprüfungen, Vorplanung und Kostenschätzung angesetzt sind.
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
Aachen, Bochum, Bottrop, Essen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Mülheim, Gladbeck, Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Herne, Witten, Herdecke, Wetter, Schwerte, Gelsenkirchen, Wuppertal, Plön, Fehmarn, Eutin, Malente, Lübeck, Neustadt in Holstein, Oldenburg, Ahrensböck