Wissenswert: Energieausweis EnEV 2007
Seit 1. Juli 2008 gilt die letzte Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Wissenswertes finden Sie hier.
Energieausweis EnEV 2007
Grundsätzlich sind für den Ausweis 2 Varianten von der EnEV vorgesehen. Der Energiebedarfsausweis und der Energieverbrauchsausweis.
Der Bedarfsausweis gilt als die verbraucherneutrale Version des Energieausweises. Der Energiebedarf eines Gebäudes wird hierfür an Hand der bauteilspezifischen Eigenschaften berechnet. Die Erhebungen für diese Berechnungen sind insgesamt zeitaufwendiger als die Verbrauchsdatenerfassung. Der Bedarfsausweis ist damit gewöhnlich die teurere Variante des Energieausweises. Ermöglicht dem Käufer oder Mieter aber einen vom jeweiligen Energieverbraucher unabhängigen Vergleich.
Zur Ausstellung des Energieverbrauchsausweises ist lediglich der Energieverbrauch für ein Gebäude oder eine Wohnung aus den letzten drei Jahren nachzuweisen. Insgesamt ist der Verbrauchsausausweis damit nicht so aussagekräftig wie der Energiebedarfsausweis, da die Gewohnheiten der Bewohner des Gebäudes in Bezug auf Heizverhalten und Warmwasserverbrauch in den ausgewiesenen Werten enthalten sind. Ebenso können Zeiten, in denen das Gebäude nicht bewohnt war, also mit entsprechend weniger Energieverbrauch, das Ergebnis verfälschen. Den ausgewiesenen Werten mangelt es diesbezüglich an Transparenz.
Neben grundsätzlichen Informationen zum Gebäude, wie Gebäude Typ, Baujahr, Anzahl der Wohnungen, Gebäudenutzfläche, etc. werden auf dem Deckblatt des Energieausweises Anlass der Ausstellung, Berechnungsgrundlage und der Verwendungszweck ausgewiesen. Die Gültigkeit des Ausweises besteht für 10 Jahre. Je nach Ausweisart kann dem Energieausweis der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf bzw. ein Energieverbrauchskennwert entnommen werden.
In grafischen Übersichten werden entsprechende Vergleichswerte ausgewiesen. Sodass der Leser des Energieausweises eine Einordnung der ausgewiesenen Werte vornehmen kann. Ggf. werden im Energieausweis Modernisierungsempfehlungen angegeben.
Grundsätzlich wird ein Energieausweis bei Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden benötigt. Ebenso bei Bestandsgebäuden, wenn sie umfangreich verändert werden. Darüber hinaus ist ein Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung,-verpachtung oder -leasing auf Verlangen vorzulegen .
Die Entscheidung ob ein Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis benötigt wird, ist nach der EnEV geregelt.
Der Energiebedarfsausweis ist für Wohngebäude mit 4 und weniger Wohnungen, die vor dem 1.11.77 errichtet und nicht modernisiert wurden und für Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erstellen. Für andere Fälle besteht Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis.
Gemäß §1 (2) EnEV sind unter anderem nachfolgende Gebäude von der Ausweispflicht ausgenommen:
Betriebs- und Stallgebäude zur Haltung von Tieren
unterirdische Bauten
Treib- und Gewächshäuser
Traglufthallen und Zelte
Provisorische Gebäude mit geringer Nutzungsdauer (< 2 Jahre)
Kirchen
Ferienhäuser (Nutzung < 4 Monate)
Denkmäler
Dipl.Ing. Frank Drews, Bochum, 13.11.2008
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